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Die größten Irrtümer

Mit BS-Vollmachten sind Sie auf der sicheren Seite

Viele Menschen glauben dass im Notfall, der Ehepartner oder die Kinder für einen Entscheidungen treffen können.

 

DOCH DIES IST EIN IRRTUM!!

 

hier haben wir die größten Irrtümer zusammengefasst:

 

 - Mein Ehepartner/Meine Eltern können mich im Notfall ja vertreten

Ohne Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann nicht einmal der eigene Ehepartner über die Dinge des anderen entscheiden.   (Siehe Video)

 

- Ich drucke mir meine Vollmacht selber im Internet aus oder besorge diese bei meinem Hausarzt

grundsätzlich keine schlechte Idee.

Mittlerweile gibt es aber über 5000 verschiedene Vordrucke zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Die rechtssicherheit dieser einzelnen Formulare ist meist nicht gegeben.

Und der Hausarzt aktualisiert die Vollmachten natürlich auch nicht von selbst, sollte sich einmal am Gesetz etwas ändern.


- Vollmachten und Patientenferfügungen sind nur etwas für ältere Menschen

Bereits ab vollendung des 16. Lebensjahres dürfen z.b. Eltern ganz oder teilweise nicht mehr über Ihre Kinder bestimmen oder Entscheidungen treffen. 

Ein Unfall , eine Krankheit kann jederzeit passieren.

 

- Vollmachten müssen notariell beurkundet werden

Nein, keine Vollmacht benötigt grundsätzliche eine Beglaubigung oder sogar notarielle Beglaubigung. Dies ist den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere in § 167 Abs. 2 BGB klar geregelt.

 

- Mein Bevollmächtiger kann mein Vermögen "verschenken

Der Vollmachtgeber braucht nicht zu befürchten, dass der Bevollmächtigte sein gesamtes Vermögen verschenkt. Unter dem Aspekt der Vermögenssorge steht der Satz, dass Schenkungen in dem Rahmen erlaubt sind, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. Zusätzlich kann der Vollmachtgeber Schenkungen ausdrücklich verbieten oder in Bezug auf bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte beschränken. Lediglich bei einer Generalvollmacht gibt es keine Grenze.

 

-Kopie der Vorsorgevollmacht genügt

Hat der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original in Besitz hat und vorlegen kann. Solange der Vollmachtgeber das Original der Vollmacht in seinem Besitz hat, kann der Bevollmächtigte jedenfalls nicht handeln. 

 

 Nutzen Sie deshalb unseren 24-Stunden-Notfall-Service